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§ 1 Allgemein Diese allgemeine Geschäftsbedingung (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlagen und Bestandteil des Angebotes und aller Vertragsverhältnisse zwischen dem Magic-Music-Team, (nachfolgend mmt genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend VP genannt), welche die Anmietung von Gegenständen, hiermit zusammenhängende oder sonstige Sach- und Dienstleistungen von mmt zum Gegenstand haben. Weiter bietet mmt dem Auftraggeber die Dienstleistung von der Planung bis hin zur Ausführung eines Events an. Hierbei tritt mmt nicht als Veranstalter auf. Ferner vermittelt die mmt Dienstleistungen anderer Dienstleister (z. B. Catering) und Künstler (z. B. DJ oder Comedian). Vor diesem Hintergrund wird die nachfolgende Vereinbarung getroffen. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des VP haben keine Gültigkeit. § 2 Angebot und Vertragsschluss 1. Die Angebote von mmt sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den VP, sowie die Auftragsbestätigung durch mmt bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. 2 . Die entsprechende Auftragserteilung des VP ist ein bindendes Angebot. mmt kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen. 3. Ein von mmt abgegebenes Angebot für die Organisierung eines Events ist für den Zeitraum von 6 Wochen bindend. Der Auftraggeber nimmt das Angebot durch Unterzeichnung des Vertrages an. § 3 Miet-/Lieferzeit 1. Der Beginn der im Vertrag angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist mmt berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe angefallen ist. 3. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem vom mmt angegebenen Lager (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im vom mmt angegebenen Lager. Auch wenn der Transport durch mmt oder eines Partners vom mmt erfolgt ist, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die Mietgegenstände abgeholt / von mmt/Partner angeliefert und zurückgegeben / von mmt/Partner abgeholt werden, also auch angebrochene Tage. § 4 Mietpreis Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste bzw. die laut Vertrag angegeben Preise. § 5 Zusätzliche Leistungen Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist mmt berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen. § 6 Stornierung bzw. Kündigung/Teilkündigung durch den VP 1. Der VP hat das Recht, den Mietvertrag für Mietgegenstände bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). 2. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 25 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird. 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei mmt maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der VP nicht nachweist, das mmt ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist. 3. Sind, im Fall einer erfolgten Kündigung oder Teilkündigung, mmt zum Zwecke der Ausführung des Auftrags bereits Aufwendungen entstanden die mmt den Umständen nach für erforderlich halten durfte, so ist der Auftraggeber zum Ersatz (§ 670 BGB) verpflichtet. § 7 Zahlung 1. Die Preise, die der Auftraggeber für Leistungen von mmt zu zahlen hat, ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, das bei Vertragsunterzeichnung Teil des Vertrages wird. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Ändern sich Preise eines im Angebot aufgeführten Dienstleisters, teilt mmt diese dem Auftraggeber unverzüglich mit. Wird nichts anderes vereinbart, verliert der Vertrag hierdurch nicht seine Gültigkeit. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht der Teilkündigung oder der Kündigung des Vertrages. 3. Die Zahlung des Preises hat ausschließlich auf das im Vertrag genannte Konto zu erfolgen. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). mmt ist zur Gebrauchsüberlassung für Mietgegenstände nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet. 4. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im urbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. 5. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind für Eventdienstleistungen 50% des Angebotspreises 14 Tage vor dem Event als Anzahlung zu leisten. Der Rechnungsbetrag (abzüglich der Anzahlung) ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden generell in Höhe von 5 % (bei Privatpersonen) oder 8% (bei Gewerbetreibenden) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass mmt einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, mmt nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe angefallen ist. 6. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung 1. mmt verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. 2. Der VP ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen mmt unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der VP die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der VP die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von mmt nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen. 3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist mmt nach eigener Wahl zum Austausch / Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist mmt zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der VP in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstandes eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der VP das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des VP an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus. 4. Werden Geräte, hinsichtlich derer mmt die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom VP dennoch ohne Fachpersonal von mmt angemietet, haftet mmt für Funktionsstörungen nur, wenn der VP nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist. 5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des VP, insbesondere für verschuldenstunabhängige Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des VP entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der VP dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB). 6. Der VP ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen sowie etwaige Anmeldungen z.B. hinsichtlich der Gema vorzunehmen. Aus rechtlichen Grünen weisen wir darauf hin, das ggf. selbstbespielte Tonträger auf Ihrer Veranstaltung abgespielt werden, dies ist bei der GEMA-Anmeldung bitte zu berücksichtigen. Das vom mmt beauftragte und auf der Veranstaltung tätige Personal ist im Catering ( Speisen und Getränke ) für die Dauer der Veranstaltung mit einzuplanen. Sofern die Montage durch mmt erfolgt, hat der VP mmt vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt mmt keine Gewähr. § 9 Eigentumsvorbehalt mmt behält sich das Eigentum an den zu Dekorationszwecken gelieferten Sachen vor. Ausgenommen hiervon sind Verbrauchsgüter und Lebensmittel. § 10 Überlassene Unterlagen An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält mmt sich das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, mmt erteilt dem Auftraggeber die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Auftraggeber das Angebot nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden. § 11 Schadenersatz Sämtliche Schadensersatzansprüche des VP (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Für Schäden, die durch einen anderen Dienstleister entstanden sind, ist die Haftung durch mmt ebenfalls ausgeschlossen. Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von mmt beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaften. Soweit die Haftung von mmt ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von mmt. Des weiteren übernimmt mmt keine Haftung für Immissionsschäden (Hörschäden oder ähnliches). § 12 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von mmt Der VP verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von mmt zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschuss zugunsten von mmt ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren konnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er mmt von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritten freizuhalten, soweit mmt Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet. § 13 Pflichten des VP während der Mietzeit 1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der VP ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. 2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich vom fachkundigen Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der VP für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen. 3. Der VP hat für eine störungsfreie Stromversorgung zu Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen in Folge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der VP Einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der VP haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinzubehör, hat der VP den Neuwert zu erstatten. § 14 Versicherung Der VP ist verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung wie z.B. Feuer oder Wasser, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend bis zum Neuwert zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist mmt auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des VP übernimmt mmt die Versicherung gegen Berechnung der Kosten. § 15 Rechte Dritter Der VP hat die Geräte von allen Belastungen, in Anspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet mmt unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der VP trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind. § 16 Kündigung des Vertrages 1. Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von mmt zusätzliche Leistungen zu erbringen sind. 2. mmt ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des VP eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird. 3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 13 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt mmt zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne das es einer Abmahnung bedarf. 4. Ein Rücktritt seitens mmt ist möglich durch z.B.: technisch bedingte Ausfälle, andere wichtige Gründe, Krankheit, Unfall, Tod. In diesem Falle wird, sofern möglich, durch mmt Ersatz zu gleichen Konditionen wie vereinbart gestellt. Bei Unmöglichkeit kann mmt vom Vertrag zurücktreten. Dabei hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung. 5. Sofern mmt durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände und äussere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen ect.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Kunde kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung. § 17 Rückgabe der Mietgegenstände 1. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten oder der gesondert, schriftlich vereinbarten Zeiten erfolgen. 2. Der VP ist verpflichtet, die Geräte vollständig, im sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. mmt behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. 3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der VP mmt hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der VP die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. mmt bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. § 18 Schriftform Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) bewahrt. § 19 Datenschutz 1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass mmt die personenbezogenen Daten speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung und zu eigenen Werbezwecken verarbeitet. Die Zweckbestimmung wird definiert durch das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis. mmt versichert, dass sämtliche Daten vertraulich behandelt werden. An Dritte wird mmt keine Daten weitergeben. 2. Sofern mmt keine Einschränkungen durch den VP vorliegen, verwendet mmt zu eigenen Werbezwecken Bilder, Videosequenzen o. ä. zur auf Ihrer Internetpräsenz. Die Erlaubnis hierzu ist durch den VP sicherzustellen und gilt bis zu dem Zeitpunkt eines dem mmt schriftlich vorliegenden Widerrufs als erteilt und genehmigt. § 20 Schlussbestimmungen 1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen mmt und dem VP gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. 2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Bünde. 3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwellen am nächsten kommt. 4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
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